Frage zum Transplantationsgesetz

Guten Tag,

ich beschäftige mich seit einer Weile mit Organtransplantation und habe mir dazu das Transplantationsgesetz angeschaut. Da heißt es:

§ 1a Begriffsbestimmungen

5. sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung

a)der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,
 
b)die volljährigen Kinder,
 
c)die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
 
d)die volljährigen Geschwister,
 
e)die Großeltern;

Nun hätte ich gern gewußt, ob ein Lebenspartner, der nicht eingetragen ist, auch auf Platz a ist. Das Müßte doch so sein weil im

§ 4
Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen
steht:

Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organspender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen.

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar...

LG, Nikkie

Aus Datenschutzgründen wird Ihre IP-Adresse nur dann gespeichert, wenn Sie angemeldeter und eingeloggter Facebook-Nutzer sind. Wenn Sie mehr zum Thema Datenschutz wissen wollen, klicken Sie auf das i.