Frage zum Transplantationsgesetz
Guten Tag,
ich beschäftige mich seit einer Weile mit Organtransplantation und habe mir dazu das Transplantationsgesetz angeschaut. Da heißt es:
§ 1a Begriffsbestimmungen
5. sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung
- a)der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,
- b)die volljährigen Kinder,
- c)die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
- d)die volljährigen Geschwister,
- e)die Großeltern;
Nun hätte ich gern gewußt, ob ein Lebenspartner, der nicht eingetragen ist, auch auf Platz a ist. Das Müßte doch so sein weil im
§ 4
Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen steht:
Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organspender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar...
LG, Nikkie
Verfasst von Nikkie am 17. Februar 2012 - 8:40






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