Verminderte Erwerbsfähigkeit
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ausgezahlt.
- Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche arbeiten kann.
- Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat man einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn folgende Punkte zutreffen:
- Voll oder teilweise erwerbsgemindert.
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, auf die Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Ersatzzeiten, Monate aus dem Versorgungsausgleich und Zeiten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung angerechnet werden.
- Drei Jahre lang Zahlung von Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Der Fünf-Jahreszeitraum wird unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.
- Oder: Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bereits vor dem 1.1.1984 und lückenloses Rentenkonto ab Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung.








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